Für Lautlingen -

Gemeinsam für die beste Lösung


Mustereinwendungen

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Regierungspräsidium Tübingen
Referat 24
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen

                                                                                                                                                               Datum


Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 463 als Ortsumgehung von Albstadt-Lautlingen

Einwendung


In § 15 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz ist festgelegt:
„Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.“
Die vom Regierungspräsidium Tübingen vorgelegte Planung der Ortsumfahrung Lautlingen im Zuge der B 463 stellt eine in der heutigen Zeit unvertretbare Zerstörung von Umwelt und Natur dar und verletzt damit meine und die Rechte aller Bürger.

Der enorme Landschaftsverbrauch ließe sich bspw. mit der von den Lautlinger Bürgerinitiativen vorgeschlagenen Tunnellösung um über 10ha verringern.

Die Zerstörung der als schutzwürdig angesehenen Biotopkomplexe hauptsächlich im Gewann Reutenen kann nicht akzeptiert werden. Dort würden u.a. Lebensräume von Kreuzotter, Braunkelchen und Zauneidechse unwiederbringlich zerstört. Die in den Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen sind völlig unzureichend.

Die „Amtstrasse“ verstößt eklatant gegen Grundsatz 1.9 des aktuellen Landesentwicklungsplans, nach dem die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu sichern sind: Die Naturgüter Boden, Wasser, Luft und Klima sowie die Tier- und Pflanzenwelt sind zu bewahren und die Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart zu schützen und weiterzuentwickeln.

Der Eingriff in die ökologisch hochwertigen, kleinstrukturierten Hänge im Gewann Bühl und im Gebiet westlich der K 7151 nach Meßstetten mit ihrer hohen Artenvielfalt ist beträchtlich und sollte wie bspw. bei der Tunnellösung unterbleiben.

Die in den Planfeststellungsunterlagen ausgewiesenen Ausgleichsmaßnahmen (Rückbau der gegenwärtigen Überholspur Ortsausgang Richtung Ebingen, Böschungsbepflanzungen usw.) sind völlig unzureichend. Ausgleichsflächen in Stetten a.k.M und Pfeffingen können für die Lautlinger Bürger und ihre Gäste den Verlust von Naherholungsflächen in unmittelbarer Ortsnähe nicht ersetzen. Die in den Planfeststellungsunterlagen ausgewiesenen Ausgleichsflächen befinden sich zu einem großen Teil nicht im Besitz des Bundes und können, falls sie nicht verkauft werden, nicht als Ausgleichsflächen genutzt werden.

Rund um Lautlingen wird eine Vielzahl landwirtschaftlich nutzbarer Flächen zerstört. Landwirtschaft wird in der Folge nahezu unmöglich. Diese Flächen werden derzeit überwiegend nach den Prinzipien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet.

Bisher vom Verkehrslärm weitgehend unberührte Wohngebiete wie Unter der Burg, Risslingerstraße, Tierbergerstraße, Eisbachstraße, Austraße und Siedlerstraße werden durch die Amtstrasse neu und teilweise massiv durch Verkehrslärm beeinflusst.

In den Planfeststellungsunterlagen wird in der Plausibilisierung der Variantenentscheidung ab Seite 99 wortreich die Einhaltung des Schutzguts „Menschen, Gesundheit“ im Plangebiet abgehandelt:
„Das Plangebiet ist aufgrund seiner besonderen Naturausstattung und des hohen Erlebniswertes von besonderer Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung. 
Siedlungsnahe Bereiche in einer Entfernung bis zu 750 m (fußläufige Entfernung) um die Wohn- und Mischgebietsflächen mit ausreichender Zugänglichkeit liegen in den Flächen der landwirtschaftlichen Flur sowie den Waldflächen des gesamten Plangebietes.“ 
Die Amtstrasse verstößt eklatant gegen das Schutzgut „Menschen, Gesundheit“, da sie die wichtigsten Naherholungsgebiete Lautlingens für die Lautlinger Bürger aber auch für alle Besucher zerstört. 

Trotz der vom Landesamt für Geologie festgestellten Gefährdungen sind tiefe Einschnitte und Dammbauwerke in rutschgefährdetem Hanggelände geplant. Die Erosionsgefahren werden bei der Planung weitgehend ignoriert.

Das geplante, 30m hohe und 300m lange Viadukt im Meßstetter Tal stellt eine Landschaftszerstörung ersten Ranges dar. Der Bau dieses Viaduktes erfolgt wider besserem Wissen in erdbebengefährdetem Untergrund.

Das  Viadukt  weist einen nach den Richtlinien unzulässigen Radius auf. Dadurch muss die Verkehrsgeschwindigkeit im Bereich des Viadukts auf 70km/h begrenzt werden. Ein wesentlicher Nutzen der Amtstrasse, die Verkehrsbeschleunigung, wird dadurch deutlich reduziert.

Die Amtstrasse zerstört nahezu vollständig das bestehende Wegenetz im Süden Lautlingens. Der Zugang zu den wichtigsten Naherholungsgebieten, die sowohl von Einheimischen  als auch Gästen genutzt werden, wird enorm erschwert oder unmöglich. Dies unterbliebe bspw. bei der Tunnellösung ebenso wie die Zerstörung der Naherholungsgebiete im Bereich Bühl (Skilift) und Hossinger Weg. 
Sollte es zur Erschließung des Gewerbegebietes Hirnau kommen, entsteht durch die Anbindung bei der  Tunnellösung  im Bereich des Stettbachtales  ein deutlich geringerer Verlust an Flächen als bei der Amtstrasse.

Das geplante Gewerbegebiet Hirnau, dessen Erschließung eng mit dem Bau der Amtstrasse verbunden ist, stellt eine starke Beeinträchtigung der Freizeiteinrichtung Badkap und dem dazugehörigen Campingplatz dar.

Die von der Stadtverwaltung Albstadt in Auftrag gegebene Bedarfsstudie zum Gewerbeflächenbedarf lässt die Notwendigkeit der Erschließung des Gewerbegebiets Hirnau als zweifelhaft erscheinen (Rückmeldung 119 von 575 Betrieben; ermittelter Flächenbedarf kurz und mittelfristig 7,2 ha; die meisten Betriebe wollen am gegenwärtigen Firmensitz erweitern). Weder wurden der beschlossene Gewerbepark Zollernalb, an dem  Albstadt zu 24% beteiligt ist (entspricht ca. 11 ha) noch der bevorstehende Wandel durch Industrie 4.0 und Homeoffice berücksichtigt. Ohne Hirnau verliert die Amtstrasse einen großen Teil ihrer Rechtfertigung.

Der Erdmassenvergleich zwischen den beiden Trassen fällt eindeutig zu Gunsten der Tunnellösung aus. Während bei der Tunnellösung keine Abfuhr von überschüssigen Erdmassen erforderlich ist, da der Abtrag (ca. 100.000m3) und der Tunnelaufbruch (ca. 70.000m3) in einen Lärmschutzwall eingebaut werden, ist bei der Amtstrasse  ein Erdabtrag von ca. 472.000m3 erforderlich. Davon werden ca. 203.000 m3 wieder aufgetragen. Die verbleibenden ca. 269.000m3 (rd. 24.000 LKW-Ladungen) müssen abgefahren werden.

Durch den Bau der Amtstrasse auf überwiegend rutschgefährdetem Untergrund besteht ein erhöhtes Risiko von Straßenschäden und notwendigen Sperrungen, wenn diese beseitigt werden müssen.

Die Amtstrasse geniest in der Bevölkerung nur geringe Akzeptanz. Die eklatante Zerstörung von Natur und Umwelt lässt eine Vielzahl von Einwendungen und später, falls notwendig, Klagen erwarten. 

Mit Beschluss vom 25.10.2017 hat der Verkehrsausschuss des Landtages Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Tübingen aufgefordert, die vom Ing.-Büro Müller im Mai 2017 vorgelegte Variante angemessen zu prüfen. Die Pläne dieser Tunnellösung wurden dem Regierungspräsidium mit Schreiben von RA Dr. Lieber im Auftrag der Bürgerinitiative mit Datum vom 30.10.2017 nochmals übersandt. Im  Anschreiben wurde das RP Tübingen aufgefordert, diese Variante zu prüfen. In einem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 07.12.2017 an Herrn Dr. Lieber wurde eine Prüfung zugesagt. Lt. Planfeststellungsunterlagen ist eine derartige Variantenprüfung bisher nicht erfolgt.

Die starken Niederschläge vom 28.06. 2021 haben im Ortskern von Lautlingen zu Überschwemmungen mit Sachschäden geführt (Meßstetter Talbach). In den Planfeststellungsunterlagen ist im Abschnitt Plausibilisierung der Variantenentscheidung auf Seite 134 zu lesen: „Im Falle von starken, langanhaltenden Niederschlägen kann es zu einem weiteren Aufsättigen der Lockergesteinslagen kommen, was zu einer Verschlechterung des Hanggleichgewichts führen kann“ (LGRB 2016: 5 (1a)). D.h., die Gefahren von Rutschungen und Überschwemmungen im Ortskern werden durch den Bau der Amtstrasse deutlich erhöht, zumal Meteorologen zukünftig die Häufung von Starkregenereignissen erwarten. Die direkte Ableitung des Oberflächenwassers an Einschnitten und die dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels führen zu nicht vorhersehbaren Umweltrisiken. „Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.“ (Beschluss Bundesverfassungsgericht 1. Senat vom 24.03.2021).

Im Bundesverkehrswegeplan 2030 ist auf Seite 13 zur Amtstrasse nachzulesen, dass der CO2-Ausstoss durch den Bau der Amtstrasse deutlich ansteigen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil  vom 29.04.2021 den Gesetzgeber verpflichtet, die Verminderung  der Treibhausgasemissionen zu beschleunigen. Das Bundesverfassungsgericht formuliert, „dass mit der Emission von Treibhausgasen nahezu alle Bereiche des menschlichen Lebens verbunden sind und praktisch jegliche Freiheit potentiell betroffen ist“. Die Amtstrasse steht hierzu im Widerspruch. In den Planfeststellungsunterlagen (UVP S. 107) wird die Berechnung aus dem Bundesverkehrswegeplan, angesichts des vermuteten verbesserten Verkehrsflusses durch die Amtstrasse, zwar in Frage gestellt, aber keineswegs durch exakte Berechnungen widerlegt. 

Die Amtstrasse verläuft im Gewann Bühl oberhalb des Ortskerns. Dadurch werden die freiwerdenden Schadstoffe und Feinstäube über einer großen Zahl der Häuser dort niedergehen. Bisher unbelastete Wohngebiete werden neu betroffen.



Ort, Datum

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Umweltbelange (Download)


Absender                                                                                                            Datum


Name, Vorname : _________________________________________________


Straße Hausnummer : _________________________________________________


PLZ Ort : _________________________________________________


Regierungspräsidium Tübingen
Referat 24
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen


Betreff:  Planfeststellungsverfahren B 463, Ortsumfahrung Lautlingen (Ortsumgehung)
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 


In einer möglichst intakten Umwelt zu leben, ist ein Grundrecht. Dieses Grundrecht wird durch die vorliegende Planung verletzt. Die 1G1 Trasse verstößt eklatant gegen das Ziel einer möglichst umweltverträglichen Trasse. Viele Einzelziele, die bereits 2013 in einem Kolloquium der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit herausgearbeitet wurden, werden nicht erfüllt: 

  • Geringe Inanspruchnahme schützenswerter Flächen (u.a. Streuobstwiesen)
  • Geringe Zerschneidung wichtiger Flächenfunktionen zur Vermeidung negativer Einflüsse auf Wanderbewegungen von Tieren, Vernetzung von Lebensräumen (Biotopverbund), Artenvielfalt, Wasserführung
  • Geringe Belastung durch Lärm und Luftverunreinigungen
  • Gutes Kleinklima
  • Gute Einpassung der Straße in die Landschaft
  • Geringe Beeinträchtigung von vorhandenen Siedlungsstrukturen
  • Geringe Beeinträchtigung von bisher unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen
  • Geringe Beeinträchtigung von Wasser und Boden
  • Die vorliegende Tunnellösung des Ing.-Büros Müller schneidet in allen Punkten besser ab.


Daher beantrage ich, das oben genannte Vorhaben abzulehnen.


Mit freundlichen Grüßen


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Datum Unterschrift


Mobilität (Download)


Absender                                                                                                               Datum


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Straße Hausnummer : _________________________________________________


PLZ Ort : _________________________________________________


Regierungspräsidium Tübingen
Referat 24
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen


Betreff:  Planfeststellungsverfahren B 463, Ortsumfahrung Lautlingen 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 


die Auswirkungen auf die Umwelt durch die 1G1-Trasse sind erheblich und missachten das Recht aller auf eine möglichst intakte Lebenswelt.

Viele Beweggründe, die vor dreißig Jahren für eine Ortsumfahrung Lautlingens ins Feld geführt wurden, fallen in den nächsten Jahren weg oder verlieren an Bedeutung. Die zunehmende Elektromobilität sorgt für einen ruhigeren und schadstoffärmeren Straßenverkehr, was die Anwohner der gegenwärtigen Ortsdurchfahrung entlasten wird. 

Die angestrebte Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs wird die Zahl der Fahrzeuge reduzieren. Hierzu wird auch die Zunahme von Homeoffice-Arbeitsplätzen ihren Teil beitragen. 

Angesichts dieser Argumente ist ein Landschaftsverbrauch, wie ihn die 1G1-Trasse mit sich brächte, nicht mehr vertretbar. 


Daher beantrage ich, das oben genannte Vorhaben abzulehnen.


Mit freundlichen Grüßen


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Datum Unterschrift

Klimaschutzgesetz (Download)


Absender                                                                                                                       Datum


Name, Vorname : _________________________________________________


Straße Hausnummer : _________________________________________________


PLZ Ort : _________________________________________________


Regierungspräsidium Tübingen
Referat 24
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen


Betreff:  Planfeststellungsverfahren B 463, Ortsumfahrung Lautlingen (Ortsumgehung)
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 


Im April 2021 wurde das Klimaschutzgesetz vom Bundesverfassungsgericht an den Gesetzgeber zurückverwiesen. Grund: Das Gesetz missachtet die Rechte zukünftiger Generationen.

Wie wir heute wissen, ist die Artenvielfalt Grundvoraussetzung für das Überleben des Menschen. Mit neuen Straßenbauprojekten und anderen Baumaßnahmen, werden Flächen versiegelt und damit die Lebensgrundlage von Arten zerstört. 

Somit missachtet auch der Bau der 1G1 Trasse die Rechte zukünftiger Generationen. 


Daher beantrage ich, das oben genannte Vorhaben abzulehnen.


Mit freundlichen Grüßen


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Datum Unterschrift

Tunnelvorteile (Download)

 

Absender                                                                                                                              Datum


Name, Vorname : _________________________________________________


Straße Hausnummer : _________________________________________________


PLZ Ort : _________________________________________________



Regierungspräsidium Tübingen
Referat 24
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen



Betreff:  Planfeststellungsverfahren B 463, Ortsumfahrung Lautlingen 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 


alle Bürger haben das Recht auf eine möglichst intakte Umwelt, die zum Erhalt ihrer Gesundheit beiträgt.

Die von der Bürgerinitiative „Für Lautlingen –Gemeinsam für die beste Lösung“ vorgeschlagene Trasse (Tunnellösung), bietet gegenüber der Trasse 1G1, erhebliche Vorteile.


Dies sind unter anderem:

Die Tunnellösung ist 1,2 km kürzer und hat damit einen um mindestens 10ha geringeren Flächenverbrauch. 

Als schutzwürdig eingestufte Biotopkomplexe im Gewann Reutenen bleiben unberührt. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen westlich der K 7151 bleiben fast vollständig erhalten. Es erfolgt keine Verlärmung bisher unberührter Flächen (Naherholung). 

Die Gefahr von Grundwasserverschmutzungen wird bei der Tunnellösung vermieden, da tiefe Geländeeinschnitte (bis zu 18m) nicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die bei der Amtstrasse bestehende Erosionsgefahr.  

Das hohe Wasserrückhaltevermögen der Flächen im Gewann Bühl bleibt der Tunnellösung bestehen (Hochwasserschutz). 

Ein 30m hohes und 300m langes Viadukt, wie bei 1G1 geplant, stellt eine unerträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes dar. 

Darüber hinaus erfolgt der Bau in einer erdbebengefährdeten Zone. 

Auch die Zahlen, was die Erdbewegungen anbelangen, sprechen eindeutig für die Tunnellösung: Obwohl 200000 Kubikmeter Aushub wieder für Dämme eingebaut werden, verbleiben bei der 1G1 400000 Kubikmeter (ca. 35.000 LKW-Ladungen), die abgefahren werden müssen. Bei der Tunnellösung fallen insgesamt „nur“ 170.000 Kubikmeter an. 

Die Querung der Bahnlinie erfolgt bei der Tunnellösung rechtwinklig. Ein schwieriges und teures Kreuzungsbauwerk wird vermieden. Der Anschluss Ost  für den Verkehr erfolgt bei der Tunnellösung kreuzungsfrei. 

Bei der Tunnellösung entfallen eine Vielzahl der Beeinträchtigungen, die mit der 1G1 verbunden sind.


Daher beantrage ich, das oben genannte Vorhaben abzulehnen.


Mit freundlichen Grüßen


_________ _____________________________________________
Datum Unterschrift


Anwohner / weitere Argumente (Download)


Name

Straße

Postleitzahl/Wohnort



Regierungspräsidium Tübingen

Referat 24

Konrad-Adenauer-Straße 20

72072 Tübingen


Betreff:  Planfeststellungsverfahren B 463, Ortsumfahrung Lautlingen (Ortsumgehung)
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 


vorab möchte ich zum Ausdruck bringen, dass es bei meiner Einwendung nicht um die Ablehnung der Ortsumfahrung Lautlingen geht, sondern ausschließlich um die Ablehnung der Amtstrasse 1G1.


Ich wende mich gegen den geplanten Bau der B 463 Ortsumfahrung Lautlingen mit der vom Regierungspräsidium Tübingen mit 1G1 bezeichneten Trassenführung und lehne ihn ab  und erhebe Einwendungen wie folgt:


Ich bin durch dieses Vorhaben in meinen Grundrechten beeinträchtigt, da der Straßenbau zu erheblichen zusätzlichen Lärm- und Abgasbelastungen im gesamten Raum Lautlingen führt, dadurch wird mein Recht auf Leben und Gesundheit sowie mein Recht an meinem Eigentum in erheblichem Maße verletzt. Im Einzelnen bin ich wie folgt betroffen:


Ich wohne im direkt angrenzenden Wohngebiet #Straße mit etwa # m Abstand und mit Sichtkontakt zur 3-spurigen Trassenführung. Sowohl während der Bauphase und des dann folgenden normalen Verkehrsbetriebs werde ich einer sehr großen Beeinträchtigung durch Umweltbelastungen  (Luftverunreinigung und Lärm) ausgesetzt sein. Außerdem wird der Verkehr auf dem ca. 330 m langen und ca. 30 m hohen Viadukt den gesamten Lautlinger Ortsbereich mit einem enorm hohen Schallpegel belegen und belasten.


Die geplante Amtstrasse 1G1 ist lediglich eine ineffektive Verlagerung der Straßenverkehrsbeeinträchtigung vom Ortsinneren an den Ortsrand mit einem Abstand von

weniger als 50 m zu bebauten Grundstücken (ca. 50 % der ortsnahen Trassenführung), wobei die Lärmbelästigung wegen der 3-spurigen Verkehrsführung und der wesentlich höheren Geschwindigkeit des Verkehrs um ein vielfaches höher ist wie im Ortsinneren. Sie ist also ohne Wirkung im Verhältnis zum betriebenen Aufwand (Nutzen-Kosten-Rechnung). Abgas, Feinstaub und Lärm wird nur u.a. auf das Wohngebiet #Straße in welchem ich wohne, sowie #Unter der Burg, Hossinger Weg, ebenso auf die Wohngebiete südlich der Bahnlinie verlagert. DIN 18005-1 wird ignoriert, für Erreichung 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten wären 800 m Abstand zwischen Bundesstraße und Wohnbebauung erforderlich. Letztendlich wird auch die Möglichkeit der Erstellung des Wohngebietes Rißlinger II unmöglich bzw. stark eingeschränkt.


Dies alles ist durch die von der BI „Für Lautlingen - Gemeinsam für die beste Lösung“ vorgeschlagene Trasse (Tunnellösung) vermeidbar und diese Tunnellösung bietet gegenüber der Trasse 1G1 noch weitere erhebliche Vorteile:


Dies sind unter anderem:

  • Die Tunnellösung ist 1,2 km kürzer und hat damit einen um mindestens 10ha geringeren Flächenverbrauch und damit zweifellos umweltschonender.
  • Als schutzwürdig eingestufte Biotopkomplexe im Gewann Reutenen bleiben unberührt. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen westlich der K 7151 bleiben fast vollständig erhalten. Es erfolgt keine Verlärmung bisher unberührter Flächen (Naherholung). 
  • Die Gefahr von Grundwasserverschmutzungen wird bei der Tunnellösung vermieden, da tiefe Geländeeinschnitte (bis zu 18m) nicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die bei der Amtstrasse bestehende Erosionsgefahr.  
  • Das hohe Wasserrückhaltevermögen der Flächen im Gewann Bühl bleibt der Tunnellösung bestehen (Hochwasserschutz). 
  • Ein ca. 30m hohes und ca. 330m langes Viadukt, wie bei 1G1 geplant, stellt eine unerträgliche Beeinflussung des Landschaftsbildes dar. 
  • Darüber hinaus erfolgt der Bau in einer erdbebengefährdeten Zone. 
  • Auch die Zahlen, was die Erdbewegungen anbelangen, sprechen eindeutig für die Tunnellösung: Obwohl 200.000 Kubikmeter Aushub wieder für Dämme eingebaut werden, verbleiben bei der 1G1 400.000 Kubikmeter (ca. 35.000 LKW-Ladungen), die abgefahren werden müssen. Bei der Tunnellösung fallen insgesamt „nur“ 170.000 Kubikmeter an. 
  • Die Querung der Bahnlinie erfolgt bei der Tunnellösung rechtwinklig. Ein schwieriges und teures Kreuzungsbauwerk wird vermieden. Der Anschluss Ost  für den Verkehr erfolgt bei der Tunnellösung kreuzungsfrei. 
  • Bei der Tunnellösung entfallen eine Vielzahl der Beeinträchtigungen, die mit der 1G1 verbunden sind.
  • Das von der Stadtverwaltung Albstadt geplante Gewerbegebiet „Hirnau“ kann mindestens genauso gut -wenn nicht sogar noch besser- an die B 463 angeschlossen und somit verwirklicht werden.



Weitere Einwendungsgründe:


Ich bemängele, dass das bestehende Wegenetz westlich der K 7151 nach Meßstetten neu ausgestaltet und neu gebaut werden muss, ebenso der Rückbau der jetzigen B 463 östlicher Ortsausgang von Lautlingen einschließlich des Rückbaues der Brücke über die Eisenbahntrasse bis zu den Parkausbuchtungen der B 463 Höhe Wasserscheide sowie weiterer Wege.


Von der politischen Seite wird quasi eine öffentliche Erpressung vollzogen:

Bereits im Jahre 1995 hatte der damalige Verkehrsminister Hermann Schaufler sich schriftlich gegenüber der Stadt Albstadt dahingehend geäußert, dass es nur mit der „billigsten“ Lösung (also ohne einer damals geforderten Tunnellösung) Fortschritte gibt, d.h. unausgesprochen wurde gedroht: Entscheidet Euch für die billigste Lösung oder Ihr bekommt gar nichts. Die Folge war die Zustimmung des Stadtrates und des Ortschaftsrates zur Amtstrasse 1G1 in Unwissenheit des tatsächlichen Ausmaßes.

Heutzutage wird von der Stadtverwaltung den Kommunalpolitikern und den Bürgern mindestens unterschwellig gedroht, indem propagiert und indoktriniert wird, dass, falls die Amtstrasse scheitern sollte, alles „zurück auf null“ gesetzt werden müsse und bei einer „Neuplanung“ erneut vergleichbare Zeiträume (also ca. 30 Jahre oder mehr) bis zu einer möglichen Planfeststellung benötigt wird.


Des Weiteren verstößt die geplante Trassenführung 1G1 gegen

Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz:

In dem Wohngebiet # Straße in welchem ich wohne, sowie in den Wohngebieten #Unter der Burg, Hossinger Weg, sowie in allen Wohngebieten südlich der Bahnlinie werden die Immobilien einen Wertverlust von 20 bis 50 % erleiden. Das ist nicht hinnehmbar, der Staat hat das Eigentum seiner Bürger zu schützen. Mit der Tunneltrassenvariante wird der Wertverlust größtenteils nicht eintreten.


§ 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz bestimmt:

„Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.“


Die 1G1-Trassenplanung verstößt gegen diese Bestimmung, da der enorme Landschaftsverbrauch sich beispielsweise mit der von den Lautlinger Bürgerinitiativen vorgeschlagenen Tunnelvariante um über 10ha verringern lassen würde. Die 1G1-Trasse verletzt meine Rechte sowie die Rechte aller Bürger durch eine unvertretbare Zerstörung der Umwelt und Natur. Insbesondere wird der als schutzwürdig angesehene Biotopkomplex hauptsächlich im Gewann Reutenen unwiederbringlich und unersetzbar zerstört, bestehend u.a. aus Lebensräumen von Kreuzotter, Braunkehlchen und Zauneidechse. Der Eingriff in die ökologisch hochwertigen und kleinstrukturierten Hänge im Gewann Bühl und im Gebiet westlich der K 7151 nach Meßstetten mit ihrer großen Artenvielfalt ist beträchtlich und würde durch die Tunnellösung größtenteils unterbleiben. Die 1G1-Trasse verstößt somit auch eklatant gegen das Schutzgut „Menschen und Gesundheit“.


Die in den Planfeststellungsunterlagen aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen sind völlig unzureichend, Ausgleichsflächen in Stetten a.k.M. und Pfeffingen können mir den Verlust von Naherholungsflächen in unmittelbarer Ortsnähe nicht ersetzen, dies gilt genauso für die Lautlinger Bürger. Außerdem ist nicht gewährleistet, dass die „Ausgleichsflächen“ entsprechend § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in gleichartiger und gleichwertiger Weise wiederhergestellt werden und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet wird. Jedenfalls wurden nach meinem Kenntnisstand in solchen Fällen bezüglich der Wiederherstellung keinerlei Nachprüfungen vorgenommen und/oder veröffentlicht.


Mit freundlichen Grüßen


Unterschrift

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