Für Lautlingen -

Gemeinsam für die beste Lösung

Einwendungen im Planfeststellungsverfahren

 

Das Planfeststellungsverfahren zur Genehmigung der vom Regierungspräsidium Tübingen (RP) geplanten Trasse (Amtstrasse) soll, nach Ankündigung des RP, im Sommer 2021 beginnen. Um unser Ziel, eine Ablehnung der Amtstrasse und ein Umschwenken auf die von uns vorgeschlagene Südumfahrung mit Tunnel zu erreichen, sind möglichst viele Einwendungen erforderlich. Nachstehend einige Erläuterungen zu diesem Thema. 

 

  • Was bedeutet Planfeststellungsverfahren?

Es handelt sich um ein gesetzlich festgelegtes Verfahren, um in Deutschland die Zulässigkeit von Infrastrukturmaßnahmen zu ermitteln. Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit der öffentlichen Auslage aller relevanten Pläne (Offenlage). Der Termin wird ortsüblich bekannt gemacht (Gemeindeblatt, Presse…).

 

  • Wann können Einwendungen gemacht werden?

Die Offenlage der Pläne dauert vier Wochen.  Während dieser Frist und in den darauffolgenden zwei Wochen können Einwendungen gemacht werden.

 

  • Wer kann Einwendungen machen? 

Grundsätzlich kann jeder, der sich durch die Baumaßnahme betroffen fühlt, Einwendungen machen. Es sind also nicht nur Grundstückseigentümer oder Lärmbetroffene berechtigt, Einwendungen zu machen. Wer also beispielsweise den Landschaftsverbrauch oder den Verlust von Naherholungsmöglichkeiten ablehnt, kann auch Einwendungen machen, auch wenn er nicht in dem betroffenen Gebiet lebt.


  • Was muss bei einer Einwendung formal beachtet werden?

Das spezielle Planfeststellungsverfahren muss im Betreff aufgeführt werden. Die Einwendung muss Name und Adresse des Einwenders sowie eine Vorbemerkung dazu, inwiefern der Einwender durch die Maßnahme betroffen ist (z.B. Eigentümer, Anwohner, Umwelt- und Naturschutz), beinhalten.

Empfehlenswert ist in unserem Fall der Verweis auf die Tunnellösung!


  • Wie können Einwendungen  erfolgen?

Einwendungen können sowohl schriftlich als auch per Email, aber auch mündlich zur Niederschrift (der Ort wird rechtzeitig bekanntgegeben) erfolgen.

 

  • Entstehen durch das Erheben einer Einwendung Verpflichtungen?

Nein! Die Erhebung einer Einwendung ist nicht mit Kosten verbunden.

 

  • Was geschieht mit einer Einwendung?

Die Planfeststellungsbehörde oder Anhörungsbehörde als Empfänger der Einwendung gibt diese an den Vorhabenträger der geplanten Umgehungstrasse weiter. Vorhabenträger ist, in unserem Fall, das Referat 44 beim Regierungspräsidium Tübingen.

 

  • Wie geht es dann weiter?

Die Anhörungsbehörde setzt dann einen Erörterungstermin fest. Diese Veranstaltung ist öffentlich, eine Einladung erhalten aber nur diejenigen, die Einwendungen erhoben haben. Bei dieser Gelegenheit werden die Einwendungen mit dem Vorhabenträger und den Einwendern besprochen.

 

 

Zu gegebener Zeit erhalten Sie auf dieser Seite weitere Informationen zu diesem Thema.