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Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hirnau, Albstadt-Lautlingen“ 

Stellungnahme 

GE Hirnau, B 463 Ortsumgehung Lautlingen, Allgemeines 

Im Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet Hirnau“ wird die gesamte Fläche der bisher für Landwirtschaft und Naherholung genutzten Hochfläche südlich von Lautlingen überplant.

Im Vorentwurf des Bebaungsplanes ist die vom Regierungspräsidium Tübingen geplante Trasse der B 463 Ortsumfahrung Lautlingen übernommen. 

Die Planung der Ortsumfahrung Lautlingen im Zuge der B 463 läuft seit den 80-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts.Im Jahre 1996 wurde vom Regierungspräsidium Tübingen mit einer Südumfahrung eine von mehreren Varianten ausgewählt, die zur Ausführung gebracht werden sollte. Diese Südumfahrung ist die Variante mit den größten Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Trassierung im offenen Gelände erfordert sehr tiefe Geländeeinschnitte und führt zu einem enormen Flächenbedarf von rd. 20 ha für die 4,3 km lange Baustrecke. Das Meßstetter Tal wird durch ein 30 m hohes und 300 m langes Viadukt verunstaltet, obwohl im Talgrund eine Kreisstraße verläuft, die auf kurzem Wege an die Ortsumfahrung angeschlossen werden sollte. Die Nachteile der Südumfahrung wurden in der Variantenuntersuchung des Regierungspräsidiums Tübingen, Referat 44 vom Oktober 1991 ausführlich dargestellt. Die Südtrasse lag aufgrund des rücksichtslosen Umgangs mit Natur und Landschaft bei den reinen Baukosten niedriger als die anderen Varianten. Da im Jahr 1996 die Kassen von Bund und Land chronisch leer waren, wurde der Stadt Albstadt von Seiten des Regierungspräsidium Tübingen „nahegelegt“, diese Trasse zu akzeptieren, damit überhaupt eine Ortsumfahrung möglich würde. Die Südumfahrung stand bereits 1996 eng mit dem schon damals angedachten Gewerbegebiet Hirnau in Verbindung. Es galt „Ohne Ortsumfahrung kein Gewerbegebiet“. 

Nach über 20 Jahren wurden vom Regierungspräsidium Tübingen die Vorentwurfspläne dieser aus der Finanznot des Jahres 1996 heraus gewählten schlechtesten Variante im Maßstab 1:1000 vorgelegt. Aus dem Vorentwurf heraus sollte dann das Planfeststellungsverfahren baldmöglichst eingeleitet werden. 

Bereits im Jahr 1996 gab es Stimmen, die sich gegen eine Südumfahrung in der geplanten umweltschädigenden Form ausgesprochen hatten. 

Diese Stimmen blieben aber ungehört und das Regierungspräsidium Tübingen hat 20 Jahre lang an der schlechtesten Variante der Ortsumfahrung Lautlingen festgehalten. 

Mit dem nahenden Planfeststellungsverfahren haben sich in Lautlingen Bürgerinitiativen gebildet, die sich in konstruktiver und beispielhafter Weise für eine landschaftsschonende Südumfahrung einsetzen. 

Durch eine Führung der Trasse durch das Gewerbegebiet „Eschach“ und einen Tunnel durch den Höhenrücken „Bühl“ können fast alle negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft entweder ganz vermieden oder vermindert werden. 

Bei der Alternativtrasse sind auch sämtliche Anschlüsse des untergeordneten Straßennetzes verkehrlich besser ausgebildet als bei der sogenannten Amtstrasse. 

Vom Regierungspräsidium Tübingen wurde im Jahr 2017 ein Vergleich von Amtstrasse und Alternativtrasse zugesagt. 

In einem solchen Vergleich müssen für beide Trassen Kennwerte wie Baulänge, Flächenverbrauch, Erdmassenabtrag, - auftrag, Erdmassenbilanz, Bauwerksflächen und Baukosten berechnet und gegenübergestellt werden. 

Dieser Trassenvergleich wurde vom Regierungspräsidium Tübingen bis heute nicht durchgeführt und vorgelegt. 

Stattdessen soll ein Planfeststellungsverfahren für die Amtstrasse eingeleitet werden. 

Es ist bereits jetzt ersichtlich, daß bei der Amtstrasse ein Abwägungsdefizit vorliegt, das spätestens in einem Gerichtsverfahren zu Tage treten wird und eine Planfeststellung unmöglich macht. 

Anzumerken ist auch noch, daß der geplante Kurvenradius von R = 308 m bei der Querung des Meßstetter Tales auf einer Talbrücke den Mindestradius nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen 2012 unterschreitet und so gar nicht geplant werden sollte. Der Mindestradius nach den Richtlinien ist R = 400 m. In Ausnahmefällen ist eine Abminderung um 15 %, also R = 340 m zulässig. 

Im Entwurf zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hirnau“ ist die Weiterführung der Amtstrasse nach der Querung des Meßstetter Tales eingetragen. 

Die Alternativtrasse liegt am westlichen Rand des geplanten Gewerbegebietes rd. 90 m weiter nördlich als die Amtstrasse, weil die Kreisstraße von Meßstetten nach dem Tunnel im Talgrund kreuzungsfrei an die B 463 angebunden wird und für den Aufstieg aus dem Tal eine größere Länge erforderlich ist. 

Ca. 170 m nach dem Erreichen der Hochfläche auf Hirnau wären beide Varianten auf gleicher Trasse zu führen. 

Sollte der Korridor der Amtstrasse im Bebauungsplan rechtlich festgelegt werden, wäre die Alternative mit der landschaftsschonenden Tunneltrasse nicht mehr durchführbar. 

Daß im Bebauungsplan eine Amtstrasse rechtlich festgestellt wird, die weder mit der von den Bürgerinitiativen vorgelegten Alternativtrasse objektiv verglichen wurde noch richtliniengerecht geplant ist, kann nicht hingenommen werden. 


Gewerbegebiet Hirnau 

Die Umgehungsstraße führt mittig durch das geplante Gewerbegebiet Hirnau und teilt es in eine nördliche und südliche Hälfte. 

Der Anschluß des Gewerbegebietes an die B 463 soll im Gewerbegebiet kreuzungsfrei erfolgen. 

Die Umgehungsstraße wird auf einen ca. 6,50 m hohen Damm gehoben und auf einer Brücke über die Erschließungsstraße des Gewerbegebietes geführt. Von der Erschließungsstraße gehen aus kurzen, nebeneinanderliegenden Linksabbiegespuren vier Verbindungsrampen zur B 463. 

Durch die Dammschüttung und die Verbindungsrampen wird viel Fläche verbraucht, die für die Bebauung nicht mehr zur Verfügung steht. 

Die Alternativtrasse schlägt einen Anschluß des Gewerbegebietes im Bereich des Stettbaches mit zwei Kreisverkehren beidseitig der B 463 vor. Von den Kreisverkehren gehen Verbindungsrampen zur B 463 und Erschließungsstraßen ins Gewerbegebiet. 

Durch diesen Anschluß wird die vorhandene Topografie besser genutzt. Eine Dammschüttung innerhalb des Gewerbegebietes wird nicht erforderlich und es ergibt sich eine wesentlich größere zusammenhängende Fläche für ein Gewerbegebiet Hirnau. 

Die geplante Brücke mitten im Gewerbegebiet kann entfallen. Bei der ohnehin geplanten Brücke über den Stettbach muß lediglich die Stützweite erhöht werden, um die Erschließungsstraße zum Gewerbegebiet unter der Brücke hindurch zu führen. 

Im beiliegenden Lageplan ist auch eine grundsätzliche Alternative zum Gewerbegebiet eingetragen. Im Bereich der Wasserscheide können die Flächen links und rechts der B 463 genauso als Gewerbegebiet genutzt werden wie die Flächen auf Hirnau. 

Die dargestellten Flächen sind mit 13 ha genauso groß wie die Bauflächen im nördlichen Teil des geplanten Gewerbegebietes. 

Für den Erweiterungsbedarf ortsansässiger Betriebe könnten diese Flächen sicher einige Jahre den Bedarf decken. 

Gegenüber dem Badkap Fabriken zu bauen, wäre zunächst nicht notwendig. Wenn sich nach einigen Jahren doch ein Bedarf an weiteren Gewerbeflächen ergeben würde, könnte der nördliche Teil von Hirnau vom Kreisverkehr am Stettbach aus immer noch erschlossen werden. 

Der Bereich südlich der Umgehungsstraße kann auf Dauer von einer Bebauung freigehalten werden. 


Zusammenfassung 

Die Amtstrasse der Umgehung Lautlingen und das geplante Gewerbegebiet verursachen einen Verbrauch an Landschaft und Boden auf der Gemarkung Lautlingen, der nicht vertretbar ist. 

Sämtliche Freiflächen zur Naherholung südlich des Ortes gehen verloren. Aus beiden Planungen entsteht der Eindruck, daß auf der Gemarkung Lautlingen Freiflächen in unbegrenzter Größe vorhanden sind, die zugebaut werden können. 

Das ist in der heutigen Zeit und erst recht im Interesse kommender Generationen nicht hinnehmbar. 

Sowohl die Planung der Umgehungsstraße als auch die des Gewerbegebietes Hirnau muß geändert werden. 

Beide Planungen müssen im Zusammenhang geplant und genehmigt werden. 

Die Erhaltung von Natur und Landschaft hat bei den Neuplanungen an erster Stelle zu stehen. 


Aufgestellt: 

Albstadt-Lautlingen, den 04.03.2020 

Alfred Müller


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